Urheberrecht!

 

Eine immer wieder viel diskutierte Frage, sowohl in der Praxis als auch vor den Gerichten, dreht sich um das Sampling. Beim sogenannten „Sound-Sampling“ werden natürliche Klänge und Audiophrasen reproduziert und für die eigene Musikgestaltung nutzbar gemacht. Doch wie viel fremdes Material darf in Wirklichkeit genutzt werden?
 

Rein rechtlich bedeutet dies im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nichts anderes als vervielfältigen und umgestalten. Probleme treten immer dann auf, wenn sich der jeweilige Produzent beim Sampling aus anderen, bereits vormals produzierten Aufnahmen „bedient“. Diese ursprünglichen Werke des Originalberechtigten sind nämlich urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt. Auch wenn der Produzent die Samples einfach nur als Ausgangsbasis für sein eigenständiges Werk benutzt, stellt sich die Frage, ob das Sampling überhaupt und wenn ja wie viel Sampling erlaubt ist, ohne Urheber- und Leistungsschutzrechte des Originalberechtigten zu verletzen.

Eine einfache Faustregel, nach der man etwa ein paar Sekunden oder eine bestimmte Anzahl von Takten samplen darf, ohne den Originalberechtigten um Erlaubnis zu fragen, gibt es nicht. In der Übernahme geschützter Werkteile – und um solche handelt es sich auch bei der Übernahme von einzelnen Teilen eines Musikstücks – liegt immer eine Bearbeitung vor, die grundsätzlich nur mit Zustimmung des Originalberechtigten veröffentlicht und verwertet werden darf. Urheberrechtlich gehören daher Meinungen wie „Sampling von nur bis zu 3 Sekunden sei zulässig“ in den Bereich der juristischen Legenden.

Das Urheberrecht des Originalberechtigten wird immer dann verletzt, wenn das Sample erkennbar einen Teil der Kompositionen oder des Textes wiedergibt und dieser Teil für sich alleine urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn gerade auf den Widererkennungseffekt des Samples gesetzt wird und zum Beispiel eine markante Melodiestelle oder wesentliche Teil des Refrains (Hooklines) gesampelt wird. Auch eine Tonfolge, die nur aus zwei Tönen besteht und extrem kurz ist, kann unter Umständen urheberrechtlich schutzfähig sein, mit der Folge, dass das Samplen die Urheberrechte des Originalberechtigten verletzt.

Sobald also der gesampelte Teil für sich alleine urheberrechtlich schutzfähig ist, ist die Übernahme ohne eine Sample-Genehmigung urheberrechtlich rechtswidrig. Wann genau jedoch ein gesampelter Teil für sich alleine urheberrechtlich geschützt ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

In einem Urteil vom 20. November 2008 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Sampling von Soundschnipseln beschäftigt und festgestellt, dass das Urheberrecht grundsätzlich auch für „kleinste Tonfetzen“ gelte. „Kraftwerk“ warfen Pelham und Haas in diesem Prozess vor, eine etwa 2 Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Stück „Metall auf Metall“ übernommen und damit den Sabrina Setlur-Song „Nur mir“ unterlegt zu haben. Der Rhythmus, so Kraftwerk, sei erstellt worden aus mehreren zum Teil von Kraftwerk selbst entwickelten Schlaginstrumenten. Der BGH gab den Klägern Recht. Da der Tonträgerhersteller die Leistung für den gesamten Tonträger erbringe, sei dieser auch vollständig geschützt. Eine Nutzung auch des kleinsten Tonfetzens aus einem fremden Tonträger stelle eine Urheberrechtsverletzung da.

Der BGH schränkte sein Urteil allerdings ein, in dem er feststellte, dass die freie Benutzung eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers möglich sei, wenn das neue Werk „einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen ist“. Ausgeschlossen ist eine solche freie Benutzung aber, wenn es sich bei der Tonfolge um eine Melodie handelt oder wenn derjenige, der eine Tonfolge nutzen wolle „befähigt und befugt“ sei, diese selbst einzuspielen.

Mit anderen Worten bedeutet dies, wer nur die Kosten für Studiomusiker sparen will, darf nicht auf fremdes Material zugreifen.

Der BGH fordert eine gewisse Rechtfertigung des Sampling. Wesentliche teile von Refrains, so genannte Hooklines, dürfen gar nicht übernommen werden. Auch wenn es sich nur um eine Melodie handelt, die übernommen wird, liegt eine freie Benutzung nicht vor. Lediglich die Schaffung eines komplett neuen Werkes mit gesampeltem Ausgangsmaterial, welches nicht wieder zu erkennen ist, fällt unter die freie Benutzung. Das Sample darf auf keinen Fall noch herauszuhören sein.

Generell empfiehlt sich daher für die Praxis, beim Sampling immer eine Bearbeitungszustimmung des Originalberechtigten, eine so genannte „Sampling-Genehmigung“, einzuholen um sich gar nicht erst der Gefahr auszusetzen, möglicherweise das Urheber- und Leistungsschutzrecht eines anderen zu verletzen. (jk)

 

 


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